Regel 89bis.1 e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen für die Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Anmeldungen.
Kein Anmeldeamt, das dem Internationalen Büro eine Mitteilung nach Absatz d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationalen Anmeldung, die den diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht, ablehnen.
Regel 89bis.1 PCT → Internationale Anmeldungen in elektronischer Form
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.