Abgabe von Proben

Regel 13bis.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Abgabe von Proben hinterlegten biologischen Materials.

Regel 13bis.6 PCT

Proben hinterlegten biologischen Materials dürfen nur mit Einwilligung des Anmelders vor bestimmten Fristen abgegeben werden.

siehe auch

Regel 13bis PCT → Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen
Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.