Der Patentrechtsvertrag (PLT), unterzeichnet in Genf am 1. Juni 2000, regelt einheitliche Anforderungen für Patentanmeldungen und -verfahren. Liechtenstein hat am 27. Mai 2009 zugestimmt, und der Vertrag trat am 18. Dezember 2009 in Kraft.
Der Vertrag definiert u.a. Begriffe wie „Amt,“ „Anmeldung,“ und „Patent“ und legt fest, dass jede Vertragspartei Anforderungen festlegen kann, die über die Mindestanforderungen des PLT hinausgehen, solange dies im Einklang mit dem materiellen Patentrecht steht. Es enthält Regelungen zu Anmeldedatum, Vertretung, Mitteilungen, Fristenverlängerung, Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiederherstellung von Rechten bei unverschuldeten Fristversäumnissen. Der PLT integriert die Pariser Verbandsübereinkunft und den Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) und ermöglicht Vertragsparteien, flexible Anpassungen vorzunehmen.
Die Verwaltung des Vertrags obliegt der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), und der Generaldirektor fungiert als Verwalter.
Dieses Kapitel definiert die grundlegenden Begriffe und Prinzipien des Patentrechtsvertrags. Es legt fest, dass Vertragsparteien Erfordernisse vorsehen können, die vorteilhafter sind als die im Vertrag genannten, und dass der Vertrag die Freiheit der Vertragsparteien nicht einschränkt, das materielle Patentrecht zu gestalten.
Art. 1 → Abkürzungen
Definiert die im Vertrag verwendeten Begriffe.
Art. 2 → Allgemeine Grundsätze
Erlaubt Vertragsparteien, vorteilhaftere Erfordernisse als im Vertrag vorgesehen festzulegen.
Art. 3 → Anmeldungen und Patente, auf die der Vertrag Anwendung findet
Regelt die Anwendbarkeit des Vertrags auf nationale und internationale Patentanmeldungen.
Art. 4 → Ausnahme betreffend die Sicherheit
Erlaubt Vertragsparteien, Maßnahmen zur Wahrung wichtiger Sicherheitsinteressen zu treffen.
Dieses Kapitel behandelt die Bestimmungen zum Anmeldedatum und zur Anmeldung von Patenten. Es legt fest, welche Informationen für die Zuerkennung des Anmeldedatums erforderlich sind und welche Anforderungen an die Form und den Inhalt von Anmeldungen gestellt werden.
Art. 5 → Anmeldedatum
Regelt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums.
Art. 6 → Anmeldung
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt von Anmeldungen fest.
Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Vertretung vor dem Amt und die Regelungen für Mitteilungen im Rahmen von Patentverfahren. Es behandelt die Bestellung von Vertretern und die Form von Mitteilungen.
Art. 7 → Vertretung
Regelt die Bestellung von Vertretern und deren Befugnisse.
Art. 8 → Adressen
Legt die Anforderungen an die Form und Übermittlung von Mitteilungen fest.
Art. 9 → Mitteilungen
Beschreibt die Anforderungen an Mitteilungen des Amtes an Anmelder und Patentinhaber.
Dieses Kapitel behandelt die Gültigkeit von Patenten und die Möglichkeiten der Rechtsbehelfe bei Fristversäumnissen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Patente widerrufen werden können und wie Rechte wiederhergestellt werden können.
Art. 10 → Widerruf
Regelt die Bedingungen für den Widerruf von Patenten.
Art. 11 → Rechtsbehelfe betreffend Fristen
Beschreibt die Möglichkeiten der Fristverlängerung und Fortsetzung von Verfahren.
Art. 12 → Wiederherstellung von Rechten, nachdem das Amt festgestellt hat, dass alle gebotene Sorgfalt beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war
Regelt die Wiederherstellung von Rechten bei Fristversäumnissen.
Art. 13 → Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Erlaubt die Berichtigung oder Ergänzung von Prioritätsansprüchen und die Wiederherstellung des Prioritätsrechts.
Dieses Kapitel beschreibt die Verwaltungsaufgaben des Internationalen Büros und die Rolle der Versammlung der Vertragsparteien. Es behandelt die Aufgaben der Versammlung und die Organisation von Sitzungen.
Art. 14 → Ausführungsordnung
Legt die Regeln für die Durchführung des Vertrags fest.
Art. 15 → Verhältnis zur Pariser Verbandsübereinkunft
Regelt das Verhältnis zur Pariser Verbandsübereinkunft.
Art. 16 → Wirkung von Revisionen und Änderungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Beschreibt die Auswirkungen von Revisionen des Zusammenarbeitsvertrags.
Art. 17 → Versammlung
Regelt die Aufgaben und Beschlussfassung der Versammlung der Vertragsparteien.
Art. 18 → Internationales Büro
Beschreibt die Verwaltungsaufgaben des Internationalen Büros.
Dieses Kapitel behandelt die Möglichkeiten zur Revision des Vertrags, den Beitritt neuer Vertragsparteien und die Kündigung des Vertrags. Es legt die Bedingungen für die Änderung des Vertrags und den Beitritt neuer Mitglieder fest.
Art. 19 → Revisionen
Regelt die Möglichkeiten zur Revision des Vertrags.
Art. 20 → Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Beschreibt die Voraussetzungen für den Beitritt neuer Vertragsparteien.
Art. 21 → Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ratifikationen und Beitritte
Legt das Inkrafttreten des Vertrags und die Wirksamkeit von Ratifikationen und Beitritten fest.
Art. 22 → Anwendung des Vertrags auf anhängige Anmeldungen und bestehende Patente
Regelt die Anwendung des Vertrags auf bestehende Patente und Anmeldungen.
Art. 23 → Vorbehalte
Erlaubt Vorbehalte zu bestimmten Bestimmungen des Vertrags.
Art. 24 → Kündigung des Vertrags
Regelt die Bedingungen für die Kündigung des Vertrags.
Art. 25 → Vertragssprachen
Legt die verbindlichen Sprachen des Vertrags fest.
Art. 26 → Unterzeichnung des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für die Unterzeichnung des Vertrags.
Art. 27 → Registrierung
Regelt die Verwaltung und Registrierung des Vertrags.
→ Patentrecht
Das Patentrecht regelt die Erteilung und den Schutz von Patenten und umfasst nationale und internationale Bestimmungen.