Zwangslizenz zur Sicherstellung der Inlandsversorgung

§ 24 (5) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt Zwangslizenzen, um die Versorgung des Inlandsmarktes sicherzustellen, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht im Inland nutzt.

§ 24 (5) PatG

Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des Patents im Inland gleich.

siehe auch

§ 24 PatG → Zwangslizenz
Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.