Zustellung der Nichtigkeitsklage

§ 82 (1) PatG

Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

§ 82 (2) PatG → Säumnisverfahren
§ 82 (3) PatG → Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage

siehe auch

PatG, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regeln das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird.