Zurückweisung von unzulässigen Bevollmächtigten

§ 97 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Maßnahmen bei unzulässigen Bevollmächtigten.

§ 97 (3) PatG

Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

siehe auch

§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.