Zurückweisung der Anmeldung bei Mängeln

§ 42 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Zurückweisung der Anmeldung, wenn Mängel nicht beseitigt werden.

§ 42 (3) PatG

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

siehe auch

§ 42 PatG → Offensichtlichkeitsprüfung
Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.