§ 100 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
§ 100 (3) PatG → Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist.