Die Beschwer muss - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dieser vom BGH (X. Zivilsenat) NJW - RR 2004, 1365 für das Zivilprozessverfahren aufgestellte Grundsatz gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend (PatG § 99). Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.1)
Reicht ein Anmelder auf einen Prüfungsbescheid hin neue Unterlagen ein und beantragt die Patenterteilung mit diesen Unterlagen, so ist der Anmelder bei Erteilung mit diesen Unterlagen in keiner Hinsicht beschwert, da der Inhalt des Erteilungsbeschlusses dem Antrag des Anmelders entspricht.2)