§ 13 (1) der PatV legt fest, dass die Zusammenfassung einer Patentanmeldung aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen soll.
Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
§ 13 PatV → Anforderungen an die Zusammenfassung
Legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest.