Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr

§ 44 (2) S. 2 und 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr.

§ 44 (2) S. 2 und 3 PatG

Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.