Ferner sind anzugeben: der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;
§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung
Bei der Würdigung des Standes der Technik hat der Anmelder einen großen Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Anmelders, in welchem Umfang er zusätzlich zu dem von der Prüfungsstelle für erforderlich gehaltenen Stand der Technik noch weiteren Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung berücksichtigt. Die Aufnahme von Figuren, die den Stand der Technik zeigen, ist zumindest dann zulässig, wenn diese Figuren und die zugehörigen Teile der Beschreibungseinleitung dem besseren Verständnis der Erfindung dienen, die Bezeichnungen der Figuren ausdrücklich als zum Stand der Technik gehörend gekennzeichnet sind und die Figuren entsprechend § 6 Abs. 6 Satz 3 PatAnmV 1990 nicht die erste Zeichnung der Anmeldeunterlagen darstellen.1)
Der Patentanmelder kann vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den Stand der Technik angeben. Ausführungen dazu, dass ein bestimmtes, im Stand der Technik bekanntes Verfahren nicht und gegebenenfalls warum nicht funktionsfähig sei, sind zwar nicht erforderlich. Allerdings können weitere Ausführungen zum Stand der Technik, die sich mit diesem kritisch auseinandersetzen, für das Prüfungsverfahren von Bedeutung sein, wenn diese verdeutlichen, worin die Unterschiede zwischen dem Stand der Technik und der angemeldeten Erfindung bestehen.2)
§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz