Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 130 (1) S. 1, (3), (4) PatG → Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe
§ 130 (1) S. 2 PatG → Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren
§ 130 (5) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren
§ 130 (6) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung
§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz