Ist die Übersetzung der europäischen Patentschrift fehlerhaft, so darf derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde.
§ 3 (1) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften
§ 3 (2) IntPatÜG → Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (3) IntPatÜG → Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (4) IntPatÜG → Übersetzungsfehler
§ 3 (6) IntPatÜG → Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG
§ 3 (7) IntPatÜG → Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG
Von der in Art. 70 Absatz 3 EPÜ eingeräumten Möglichkeit, eine nach dem Recht eines Vertragsstaates vorgeschriebene Übersetzung als maßgeblich zu bestimmen, wenn danach der Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache, hat der deutsche Gesetzgeber in Art. II § 3 IntPatÜbkG nur insoweit Gebrauch gemacht, als nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG der gute Glaube an den sich aus einer fehlerhaften Übersetzung ergebenden scheinbaren Schutzbereich durch ein Weiterbenutzungsrecht geschützt wird. Inhaltliche Abweichungen zwischen Patentschrift und Übersetzung haben danach auf Bestand und Schutzbereich des europäischen Patents in der Bundesrepublik Deutschland keinen Einfluss.1)
Dem Erfordernis der Rechtssicherheit ist dadurch Rechnung getragen, dass maßgeblich die Patentansprüche in der Verfahrenssprache bleiben. Den im Einzelfall darüber hinaus bestehenden Belangen des Vertrauensschutzes für denjenigen, der auf eine fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung vertraut und hierdurch eine fehlerhafte Vorstellung vom Gegenstand oder Schutzbereich des Patents gewonnen hat, hat der Gesetzgeber durch die Einräumung eines Weiterbenutzungsrechts Rechnung getragen. Dies stellt für den Fall einer fehlerhaften wie für den Fall einer nicht vollständigen Information über den Gegenstand des Patents gleichermaßen einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar.2)
Auf den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF kann sich auch derjenige berufen, dem die fehlerhafte Übersetzung der Patentschrift nicht bekannt war, der jedoch in Kenntnis derselben zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass durch das Patent ein von dem tatsächlich unter Schutz gestellten abweichender Gegenstand geschützt ist.3)
Auf den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF kann sich mithin auch derjenige berufen, der, wäre ihm die fehlerhafte Übersetzung bekannt gewesen, zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen vom dem tatsächlich geschützten abweichenden Gegenstand gerichtet ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein guter Glaube wird etwa dann zu verneinen sein, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne weiteres erkennen würde und - gegebenenfalls unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen.4)
Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin.5)
§ 3 IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften