Voraussetzung für den Status des Miterfinders [§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft] ist ein eigener schöpferischer Beitrag [→ Schöpferischer Beitrag des Miterfinders] zur Erfindung. Der Beitrag des einzelnen Miterfinders muß für sich allein betrachtet nicht bereits die Kriterien der erfinderischen Tätigkeit erfüllen. Es genügt ein qualifizierter Beitrag zur Erfindung für die Stellung als Miterfinder, wobei der Anteil für die Erfindung ursächlich gewesen sein muss.1)
Aus der Tatsache allein, dass der „entscheidende Gedanke„ nur von einem Beteiligten stammt, folgt noch nicht, dass andere als Miterfinder ausscheiden.2)
Es gilt der Erfahrungssatz, dass ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will.3)
Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitnehmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hinweis hierauf berücksichtigt werden.4)
§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft