Verwendung von Richtern kraft Auftrags

§ 71 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags im Patentgericht.

§ 71 (1) PatG

Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

siehe auch

§ 71 PatG → Patentrichter
Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.