§ 58 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt und das Inkrafttreten der gesetzlichen Wirkungen des Patents.
Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
§ 58 PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.