Veröffentlichung im Patentblatt

§ 58 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt und das Inkrafttreten der gesetzlichen Wirkungen des Patents.

§ 58 (1) PatG

Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

siehe auch

§ 58 PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.