Sowohl § 17 II UrhG als auch § 69c Nr. 3 UrhG nehmen die Vermietung explizit von der Erschöpfung aus. Eine analoge Betrachtung wird daher auch im Patentrecht Vermietung als Ausnahme ansehen.
Anders Benkard in § 9 Rdnr. 17: bereits Gebrauchsüberlassung führt zur Erschöpfung.