Verlust der Wirkung der Anschlussberufung

§ 115 (4) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, wann die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert.

§ 115 (4) PatG

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

siehe auch

§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.