§ 143 (1) PatG → Patentstreitsachen
§ 143 (2) PatG → Patentstreitkammern
Das Verletzungsgericht hat das Klagepatent selbständig auszulegen [→ Auslegung der Patentansprüche] und ist weder rechtlich noch tatsächlich an die Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden.1)