Verletzung des Rechts

§ 111 (2) des Patentgesetzes (PatG) definiert, wann eine Rechtsverletzung vorliegt.

§ 111 (2) PatG

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

siehe auch

§ 111 PatG → Berufungsbegründung
Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.