Verkündung des Berufungsurteils

§ 120 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Bundesgerichtshof bei Entscheidungen über Verfahrensmängel eine Begründung nicht geben muss.

§ 120 PatG

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3 [→ Berufungsbegründung].

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Begründungspflichten des Bundesgerichtshofs bei Entscheidungen über Rügen von Verfahrensmängeln im Berufungsverfahren.