Verhandlungsniederschrift

§ 92 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme eine Niederschrift angefertigt wird.

§ 92 (2) PatG

Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 92 PatG → Niederschrift über die Verhandlung
Regelt die Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme im Patentverfahren.