Verhandlung und Entscheidung bei Abwesenheit

§ 89 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass die Verhandlung und Entscheidung auch bei Abwesenheit eines Beteiligten stattfinden kann.

§ 89 (2) PatG

Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

siehe auch

§ 89 PatG → Mündliche Verhandlung
Regelt die Bestimmungen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Ladung der Beteiligten vor dem Patentgericht.