Eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten gibt es nicht. Eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht.1)
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Wird eine Vergütung nicht festgelegt, so wird gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, das heißt angemessene Vergütung geschuldet.2)
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
Dabei ist das Anwaltshonorar zunächst vom Patentanwalt zu bestimmen, § 316 BGB.3)
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Die Bestimmung der Vergütung durch den Patentanwalt ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 BGB.4)
Dabei hat der Patentanwalt die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Vereinbarung „billig“ ist.5)
Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 316 BGB hat, kann eine in Rechnung gestellte Vergütung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Vergütung überhaupt überschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein so genannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet.6)
Findet eine geringere Überschreitung statt, so verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Vergütungsbetrag.7)
Wird der Toleranzbereich von 20 % überschritten, ist als Vergütung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.8)
Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab.9)
Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt. Für sie wird allgemein eine Bandbreite von 125,00 EUR bis 500,00 EUR angegeben.10)
Bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Sache ist ein mittleren Stundensatz von 250,00 EUR angemessen.11)
Auch im Fall der Schlechtleistung ist die Mandantin nicht berechtigt, die Vergütung zu mindern oder die Leistung gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu verweigern. Dies folgt aus dem dienstvertraglichen Charakter der beauftragten Leistungen. Die mangelhafte Leistung im Rahmen eines Dienstvertrags begründet kein Minderungsrecht. Der Dienstberechtigte hat daher bei mangelhafter Leistung auch kein Leistungsverweigerungsrecht, da dies im Ergebnis auf eine Minderung hinauslaufen würde.12)