Vergütung des Miterfinders

Der Vergütungsanspruch eines Miterfinders hängt nicht davon ab, dass die wirtschaftliche Verwertung gerade wegen eines Bestandteils der erfindungsgemäßen Lehre erfolgt, der auf den Miterfinder zurückgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Berechtigung eines Miterfinders dem Grunde und der Höhe nach vielmehr nach dem Beitrag, den dieser zu der Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist.1)

siehe auch

§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft

1)
BGH, Urteil vom 22. November 2011 - X ZR 35/09 - Ramipril II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 228 Rollenantriebseinheit; Urteil vom 20. Februar 1979 X ZR 63/77, BGHZ 73, 337, 343 f. = GRUR 1979, 540 Biedermeiermanschetten