Im
Einspruch kann nach § 61 I S. 2 PatG die Prüfung von Amts wegen fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende seinen Einspruch nicht mehr weiter verfolgt. Zuden kann das Amt bei Sachdienlichkeit seine Entscheidung auch auf Einspruchsgründe stützen, die von den Einsprechenden nicht vorgebracht wurden (anders allerdings im Einspruchsbeschwerdeverfahren!).