Der Verfügungsgrundsatz ist auch im Nichtigkeitsverfahren als einem dem zivilprozessualen Verfahren stark angenäherten Verfahren deutlich ausgeprägt.1)
Die Sachprüfung hat sich im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Beteiligten zu halten, insbesondere ausdrücklich gestellter Beschränkungen, was jedenfalls im Nichtigkeitsverfahren sowohl für den Kläger hinsichtlich der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes und des Umfangs des Angriffs als auch für den Patentinhaber hinsichtlich des Umfangs der Verteidigung des Streitpatents unbestritten ist.2)
Der ausdrückliche Verzicht auf eine (bestimmte) Verteidigung des Patents und Antragsstellung muss jedenfalls als Ausprägung des dem Patentinhaber zustehenden Dispositionsrechts faktisch dadurch zum Ausdruck kommen, dass das Patentamt oder Gericht von einer Sachprüfung des nicht verteidigten Patents erteilter Fassung entbunden ist und dieses ohne Weiteres für nichtig zu erklären ist.3)
Die Parteien haben die Herrschaft über den Verfahrensgegenstand.
Die Nichtigkeitsklage kann ohne Einwilligung des Beklagten (BGH Konditioniervorrichtung) bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden (Anders im Zivilprozeß, bei dem gemäß § 269 I ZPO nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten notwendig ist). Die Klage gilt in Fall der Rücknahme als nicht anhängig geworden. Ein bereits ergangenes Urteil wird wirkungslos (§ 269 III S.1 ZPO).
Die Klagerücknahme ist eine Verfahrenshandlung ohne Doppelnatur. Als solche ist sie nicht anfechtbar und bedingungsfeindlich.
Eine beidseitige Erledigungserklärung ist möglich (Beispiel: BPatG, Urteil vom 10. 2. 2003 - 1 Ni 20/01 - Luftverteiler)
Ein Prozeßvergleich in der Hauptsache ist nicht möglich, lediglich ein Prozeßvergleich über die Kosten.
Bei Klagerücknahme (§ 269 III S.2 ZPO) oder beidseitiger Erledigterklärung (§ 91a ZPO) ergeht nur noch eine Kostenentscheidung in Beschlußform.