Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung [→ Prozesskostenhilfe] und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
§ 114 ff ZPO → Prozesskostenhilfe
§ 129 PatG → Verfahrenskostenhilfe
§ 114 ff ZPO → Prozesskostenhilfe