Verfahren zur Berichtigung

§ 95 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Verfahren zur Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten und wie der Berichtigungsbeschluss dokumentiert wird.

§ 95 (2) PatG

Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

siehe auch

§ 95 PatG → Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.