Verbot für Richter als Bevollmächtigte

§ 97 (4) des Patentgesetzes (PatG) verbietet Richtern, als Bevollmächtigte vor dem Gericht aufzutreten, dem sie angehören.

§ 97 (4) PatG

Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

siehe auch

§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.