Über die Klage [→ Nichtigkeitsklage] wird durch Urteil entschieden. Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
§ 84 (2) PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
→ Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht
→ Restitution nach Wegfall des Klagepatents
Umsatzeinbußen des Patentinhabers oder eines ausschließlichen Lizenznehmers durch Benutzungshandlungen Dritter, die infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents von diesem nicht mehr erfaßt werden, stellen keinen von einer Ersatzpflicht erfaßten, ausgleichspflichtigen Schaden dar. Das gilt auch für Umsatzeinbußen und Einbußen an Lizenzgebühren, die den Vertragsparteien eines Lizenzvertrages durch eine infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents rückwirkend vom Patentschutz nicht mehr erfaßte Konkurrenztätigkeit entstehen.1)
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
→ Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht
→ Restitution nach Wegfall des Klagepatents