Urteil bei Nichterscheinen der Parteien

§ 118 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Verfahren bei Nichterscheinen einer oder keiner der Parteien.

§ 118 (4) PatG

Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

siehe auch

§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.