Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung

§ 118 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung ergeht.

§ 118 (1) PatG

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.