Der Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen.
Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen lässt.1)
§ 38 S. 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung