Ursprüngliche Offenbarung

Der Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen.

Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen lässt.1)

§ 38 S. 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2011 - X ZR 135/08; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Reifenabdichtmittel; Urteil vom 22. Dezem-ber 2009 X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 29 Hubgliedertor II; Urteil vom 5. Juli 2005 X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 Einkaufswagen II