§ 23 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Unzulässigkeit der Erklärung, wenn eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder beantragt wurde.
Die Erklärung ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Deutschen Patent- und Markenamt vorliegt.
§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.