Aspekte des Untersuchungsgrundsatzes im Nichtigkeitsverfahren

Die Sachprüfung nach dem Amtsermittlungsgrundsatz wird durch den Verfahrensgegenstand begrenzt - oder wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung „Spritzgussmaschine“ (GRUR 1956, 409) bereits ausgeführt hat: „Das Gericht entscheidet im Nichtigkeitsstreit über den Bestand des bisher geschützten Rechts im Rahmen der von den Streitparteien bestimmten Grenzen“. Dies muss aber auch im Falle der ausschließlichen Verteidigung eines in unzulässiger Weise geänderten Patents erteilter Fassung gelten und dem Dispositionsrecht bzw. der hieraus resultierenden Antragsbindung i. S. v. § 308 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Patentinhaber Rechnung getragen werden.1)

Ist eine Druckschrift dem Senat bekannt und für die Beurteilung der Patentfähigkeit offensichtlich von Bedeutung, so ist sie bei der Entscheidungsfindung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht eingeführt worden ist.2))

Eine Ausnahme vom Untersuchungsgrundsatz ergibt sich aus § 82 II PatG: Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

Im Nichtigkeitsverfahren gibt es kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO, denn das Gericht hat in dem durch das Nichtigkeitsbegehren des Nichtigkeitsklägers abgesteckten Rahmen den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.

Auf den Beibringungsgrundsatz zurückgehenden Vorschriften der ZPO finden keine Anwendung. Dies betrifft insbesondere:

Bei Nichterscheinen einer Partei kann ohne sie verhandelt werden und nach einer Sachprüfung durch streitiges Urteil entschieden werden. Dabei darf allerdings der Vortrag des Erschienenen nicht als zugestanden angenommen werden. (:?: stimmt das?)

siehe auch

1)
BPatG, Urteil v. 26. Juni 2007 - 3 Ni 22/04, m.w.N.
2)
BPatG, Urt. v. 4. Mai 2015 - 5 Ni 60/12 (EP
3)
BGH GRUR 1997, 272 – Schwenkhebelverschluss