Eine Bindung des Patentamtes bzw. Patentgerichts an den Antrag des Einsprechenden im Einspruchsverfahren nach § 59 PatG besteht nicht. Der Antrag weist nur den Charakter einer unverbindlichen Anregung auf. Weder der von Anfang an gegenständlich beschränkte Einspruch noch dessen teilweise Rücknahme durch den Einsprechenden entbindet von einer umfassenden Prüfung des gesamten Patentgegenstandes.1) Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch bereits anfänglich beschränkt eingelegt wird oder ein gegenständlich unbeschränkter Einspruch im Nachhinein teilweise zurückgenommen wird 2)
Der Patentinhaber muss im Einspruchsverfahren keinen förmlichen Antrag stellen. Beantragt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren die Aufrechterhaltung seines Patents allein in einer unzulässig geänderten Fassung, so ist das Patent zu widerrufen. Es ist dann nicht mehr zu prüfen, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufsgründe des PatG § 21 Abs. 1 entgegenstehen.3) → Widerruf des Patents
Es sind auch Druckschriften zu berücksichtigen, die nicht vom Einsprechenden, sondern von beliebigen Dritten ins Verfahren eingeführt werden (§ 59 III iVm § 43 III S.3 PatG).
Die Entscheidung kann auch auf Gründe gestützt werden, die nicht von den Einsprechenden vorgetragen wurden. Insbesondere kann jederzeit jeder Dritte unter den Voraussetzungen des § 59 II PatG, ohne an die Einspruchsfrist gebunden zu sein, dem Verfahren als Einsprechender beitreten und weitere Widerrufsgründe vorbringen (§ 59 II PatG).
Am Ende des Einspruchsverfahren wird nicht über den Einspruch entschieden, sondern über die Aufrechterhaltung des Patents.