Übertragung von Zwangslizenzen

§ 24 (7) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Übertragbarkeit von Zwangslizenzen zusammen mit dem Betrieb oder dem Patent.

§ 24 (7) PatG

Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen werden.

siehe auch

§ 24 PatG → Zwangslizenz
Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.