Übertragung der Ermächtigung

§ 28 (2) PatG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 28 PatG → Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts
Das Justizministerium kann die Organisation des Patentamts und das Verfahren in Patentangelegenheiten regeln.