Ist die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung fehlerhaft, so kann der Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen. Die berichtigte Übersetzung wird nach Absatz 3 veröffentlicht.
§ 3 (1) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften
§ 3 (2) IntPatÜG → Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (3) IntPatÜG → Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (5) IntPatÜG → Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung
§ 3 (6) IntPatÜG → Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG
§ 3 (7) IntPatÜG → Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG
Gemäß Absatz 4 kann der Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen, wenn die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung fehlerhaft ist. Auch diese berichtigte Übersetzung wird veröffentlicht.1)
Für den Fall, dass ein Vertragsstaat von der in Art. 70 Abs. 3 EPÜ eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, muss dem Patentinhaber gemäß Art. II § 3 Abs. 4 IntPatÜbkG gestattet werden, eine berichtigte Übersetzung des europäischen Patents einzureichen. Selbst wenn mithin die Übersetzung Einfluss auf den Schutzbereich hat, entfaltet die berichtigte Übersetzung rechtliche Wirkung, wobei das Europäische Patentübereinkommen nicht danach unterscheidet, worin die Fehlerhaftigkeit bestanden hat oder welches Ausmaß sie hatte. Diese Maßstäbe, die das Übereinkommen anlegt, würden verschoben, wenn die Vollständigkeit der Übersetzung zur weiteren Wirksamkeitsvoraussetzung des Patents erhoben würde.2)
Soll die Übersetzung informatorischen Charakter haben, ist es folgerichtig, dass ihr anhaftende Mängel keine Auswirkungen auf den Schutzbereich des Klagepatents zeitigen. Die Begründung bemerkt, dass von der Möglichkeit des Art. 70 Abs. 3 EPÜ, im Falle einer den Schutzbereich einengenden Fassung der Übersetzung diese engere Fassung für verbindlich zu erklären, kein Gebrauch gemacht werden, es vielmehr uneingeschränkt bei der Gültigkeit der Fassung der Verfahrenssprache verbleiben soll. Eine Ausnahme davon soll lediglich Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG machen, der denjenigen Fällen Rechnung trägt, in denen die Erfindung im Vertrauen auf eine engere Fassung der Übersetzung in Benutzung genommen worden ist. Für den Verletzungsrechtsstreit wird sodann nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass die Fassung des Klagepatents in der Verfahrenssprache die maßgebliche sein soll.3)
Sowohl im Fall einer unvollständigen als auch im Fall einer fehlerhaften Übersetzung wird der Zweck der Norm, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren, nicht in vollem Umfang erreicht. Sowohl im einen wie im anderen Fall kann der Patentschrift die Information über die technische Lehre des Streitpatents nicht vollständig und zweifelsfrei entnommen werden. Ob dieser Mangel auf Fehlern oder auf Auslassungen beruht, spielt dabei gemessen an Sinn und Zweck der Regelung keine entscheidende Rolle. Auslassungen beeinträchtigen grundsätzlich das Informationsinteresse auch nicht stärker als sinnentstellende Übersetzungen. Auch wenn eine Übersetzung in wesentlichen Teilen fehlerhaft ist, kann eine berichtigte Übersetzung nachgereicht werden. Dies trägt nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen der Beteiligten hinreichend Rechnung. Entscheidend ist dabei nicht, wie umfangreich die Fehler sind und ob sie inhaltlich für das Verständnis bedeutsam sind. Dies würde eine Prüfung im Einzelfall voraussetzen, die der Gesetzgeber nicht als maßgeblich angesehen hat. Können aber selbst inhaltlich schwerwiegende Mängel durch Einreichung einer Berichtigung geheilt werden, so kann nichts anderes für Auslassungen gelten, die ebenso wie die Fehlerhaftigkeit die Kenntnisnahme vom Inhalt der Patentschrift erschweren. Zudem lässt sich in Grenzfällen, wie bei dem Fehlen einzelner Wörter oder Halbsätze einerseits und einer grob sinnentstellenden Wiedergabe des englisch- oder französischsprachigen Textes andererseits eine klare Grenze zwischen Fehlern des Textes und Auslassungen im Text kaum ziehen.4)
Zwar ist die Beschwerdeführerin für die fehlerhafte erste Übersetzung, die sich auch in den nachfolgend eingereichten Anspruchssätzen fortgesetzt hat, selbst verantwortlich, dieser Umstand allein schließt aber nicht aus, dass sie durch den Übersetzungsfehler, der im Erteilungsbeschluss manifestiert wird, beschwert ist. Für den Offenbarungsgehalt des Patents ist zunächst die Anmeldung in Originalsprache maßgeblich, allerdings kann der Inhalt des Patents durch eine fehlerhafte deutsche Übersetzung im Register unzutreffend veröffentlicht werden. Dadurch können auch der Beschwerdeführerin konkrete rechtliche Nachteile entstehen. Die Anfechtung des Erteilungsbeschlusses ist hier ein verfahrensökonomischer Weg, den durch den Übersetzungsfehler drohenden Rechtsnachteilen zu begegnen bzw. ein anderes Verfahren zur Korrektur des Fehlers zu vermeiden.5)
§ 3 IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften