Die Teilung ist schriftlich zu erklären.
§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung
§ 39 (1) S. 3, S. 4 PatG → Eigenschaften der Teilanmeldung
Die Teilungserklärung ist je nach Anhängigkeit der Anmeldung entweder an das DPMA oder das BPatG zu richten. Wird die Teilung der Anmeldung vor dem BPatG erklärt, so wird für die entstehende Teilanmeldung die Zuständigkeit des BPatG begründet. Das BPatG kann über die Teilanmeldung also selbst entscheiden.
Mit dem Eingang der Teilungserklärung beim Patentamt entstehen die abgetrennte Anmeldung und mit ihr ein weiteres Anmeldeverfahren.1)
Die Wirksamkeit der durch die Teilungserklärung bewirkten Teilung ist nach § 39 Abs. 3 PatG davon abhängig, dass innerhalb von drei Monaten nach Eingang die in Absatz 2 genannten Gebühren entrichtet [§ 39 (2) PatG → Gebühren der Teilanmeldung] und die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen vollständigen Anmeldungsunterlagen eingereicht werden.2)
Wird dieses Erfordernis nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.3)
Ist die abgetrennte Anmeldung von vornherein oder infolge nachträglicher, vor der Erfüllung dieser Anforderungen eintretender Ereignisse nicht endgültig wirksam geworden, so fehlt oder entfällt mit der abgetrennten Anmeldung auch der Rechtsgrund für die spätere Gebührenpflicht.4)
Die Teilungserklärung gilt nicht deshalb als nicht abgegeben, weil der Anmelder zusätzliche Gebühren nicht begleicht, die für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der Anspruchszahl gegenüber der Stammanmeldung in den für die abgetrennte Anmeldung eingereichten Anmeldungsunterlagen entstanden sind.5)
Die Teilungserklärung kann schriftlich oder zu Protokoll abgegeben werden.
§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung