Technische Lehre

Mit „technischer Lehre“ ist nach der frühen Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Rote Taube“ eine Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte gemeint, die zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs führt. Diese Anweisung muss so beschaffen sein, dass sie ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit direkt durch den Einsatz von Naturkräften umgesetzt werden kann. Technische Lehren umfassen beispielsweise die Funktionsweise von Geräten, die Durchführung von Verfahren oder die Nutzung von Systemen, die auf physikalischen, chemischen oder biologischen Gesetzmäßigkeiten basieren.1)

Technisches Handeln besteht im Arbeiten mit den Mitteln der Naturkräfte. Der Technikbegriff des Patentrechts nicht statisch ist, sondern unterliegt Modifikationen, die durch technologische Entwicklungen und einen daran angepassten effektiven Patentschutz erforderlich werden.2)

siehe auch

Technizität

1)
BGH GRUR 1969, 672 - Rote Taube
2)
BGH, Urt. vom 30. Juni 2015, X ZB 1/15 - Flugzeugzustand