Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren

Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.1)

siehe auch

Streitwert in Patentsachen

1)
BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 - X ZR 56/04 – Bundespatentgericht