Strafbestimmungen bei Verstößen

§ 52 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt die strafrechtlichen Konsequenzen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Auslandsanmeldung von Patenten fest.

§ 52 (2) PatG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder

2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

siehe auch

§ 52 PatG → Geheimanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, im Ausland.