§ 70 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entscheidungsfindung nach Stimmenmehrheit und den Umgang mit Stimmengleichheit.
Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 70 PatG → Entscheidungen des Patentgerichts
Regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.