§ 2 (3) S. 1 DPMAV
In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung,
die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6 des Patentgesetzes,
Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahrensgebühren in Beschränkungs- und Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes,
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
§ 2 (3) S. 2 DPMAV
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.