Sicherheitsleistung bei einstweiliger Verfügung

§ 85 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Sicherheitsleistung bei der Erteilung einer einstweiligen Verfügung.

§ 85 (2) PatG

Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.

siehe auch

§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.