Selbstvertretung und anwaltliche Vertretung

§ 97 (1) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt den Beteiligten, die Vertretung vor dem Patentgericht eigenständig oder durch bestimmte Anwälte vorzunehmen.

§ 97 (1) PatG

Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.

siehe auch

§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.