Schließen und Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 91 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Schließen der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit ihrer Wiedereröffnung.

§ 91 (3) PatG

Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

siehe auch

§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.